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Hendrik Schneider
16. Mai 2026 · 5 Min. Lesezeit

Stand: 25. August 2026. Berücksichtigt die Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 sowie das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), in Kraft seit dem 29. Juli 2026.

Die EU-KI-Verordnung („AI Act", Verordnung (EU) 2024/1689) bringt kein einheitliches Pflichtenpaket für alle Organisationen. Welche Anforderungen relevant werden, hängt insbesondere ab von der Rolle einer Organisation, der Risikoklasse des KI-Systems, dem konkreten Einsatzkontext und teilweise von der Frage, ob Transparenzpflichten oder Hochrisiko-Regeln betroffen sind.

Gerade für KI-Beauftragte, Compliance-Verantwortliche, Datenschutz- und Governance-Teams entsteht dadurch die Herausforderung, KI-Anwendungen strukturiert zu inventarisieren und sauber einzuordnen.

1. Die zentrale Frage zuerst: Welche Rolle hat Ihre Organisation?

Der AI Act unterscheidet verschiedene Rollen entlang der KI-Wertschöpfungskette. Die Pflichten unterscheiden sich teilweise erheblich.

Anbieter („Provider")

Anbieter ist vereinfacht gesagt, wer ein KI-System entwickelt oder unter eigenem Namen bereitstellt. Das kann auch Integration, Zweckänderung oder zentrale Bereitstellung betreffen. Typische Anbieterpflichten: Risikomanagement, technische Dokumentation, Daten- und Governance-Anforderungen, Transparenzpflichten, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung bei Hochrisiko-Systemen.

Betreiber („Deployer")

Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet – das betrifft Hochschulen, Unternehmen, Behörden und Forschungseinrichtungen. Mögliche Betreiberpflichten: sachgerechte Nutzung, Aufsicht und Governance, Dokumentation, menschliche Aufsicht, Information betroffener Personen und Datenschutzprüfungen.

Die verbreitete Faustregel, öffentliche Einrichtungen seien „im Zweifel Betreiber", trägt nur für eingekaufte Systeme. Art. 3 Nr. 3 erfasst als Anbieter auch, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen zum Eigengebrauch in Betrieb nimmt – ein Markt oder eine Abgabe nach außen ist nicht erforderlich. Wer im eigenen Rechenzentrum baut, ist deshalb regelmäßig beides. Eine Prompt-Vorlage oder eine schlichte Konfiguration reicht dafür allerdings nicht; es kommt auf das Gesamtbild an: eigene Zweckbestimmung, eigene Datenbasis, eigene Entscheidung über Updates und Rollout.

Importeur und Händler

Weitere Rollen mit spezifischen Verantwortungen entlang der Lieferkette. Auch diese müssen Konformität überprüfen und Dokumentation bewahren.

2. Die Risikologik des AI Act

Der AI Act arbeitet risikobasiert. Vier Ebenen sind zu unterscheiden:

  • Verbotene KI (Art. 5): Bestimmte KI-Praktiken sind grundsätzlich untersagt – etwa Systeme zu Sozialkreditbewertung oder biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in unkontrolliertem Umfeld
  • Hochrisiko-KI (Anhang I und III): Strenge regulatorische Anforderungen einschließlich Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
  • Transparenzpflichten (Art. 50): Bestimmte Informationspflichten für generative KI und andere Systeme
  • Minimales Risiko: Grundsätzlich keine spezifischen AI-Act-Pflichten

3. Hochrisiko-KI-Systeme: Anhang I und Anhang III

Die beiden Anhänge erfassen unterschiedliche Fälle. Anhang I listet Rechtsakte für Produkte, in die KI als Sicherheitsbauteil eingebettet ist – etwa Maschinen, Medizinprodukte oder Aufzüge. Anhang III listet eigenständige Einsatzgebiete, darunter kritische Infrastrukturen, Biometrie, Beschäftigung und Bildung.

Für den Bildungsbereich nennt Anhang III Nr. 3 vier Fälle: Zulassung und Zuweisung zu Bildungseinrichtungen, die Bewertung von Lernergebnissen, die Bewertung des angemessenen Bildungsniveaus sowie die Überwachung verbotenen Verhaltens bei Prüfungen.

Für diese Systeme gelten insbesondere: technische Dokumentation, Datenqualitätsmanagement, Protokollierung, Transparenz für Nutzer, menschliche Aufsicht und Konformitätsbewertung. Diese Anforderungen gelten allerdings noch nicht – der Digital Omnibus hat sie auf den 2. Dezember 2027 (Anhang III) beziehungsweise den 2. August 2028 (Anhang I) verschoben. Für Hochrisiko-Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden sollen und bereits vor dem 2. August 2026 im Einsatz waren, sieht der neu gefasste Art. 111 Abs. 2 sogar eine Frist bis zum 2. August 2030 vor. Staatliche Hochschulen sind Landeseinrichtungen.

4. Transparenzpflichten (Art. 50)

Die Transparenzpflichten des Art. 50 gelten seit dem 2. August 2026. Sie sind, anders als die Hochrisiko-Anforderungen, nicht verschoben worden – und sie hängen nicht davon ab, wie riskant ein System eingestuft ist.

Die Absätze richten sich an unterschiedliche Adressaten. Art. 50 Abs. 1 verpflichtet Anbieter: Systeme, die für die direkte Interaktion mit Menschen bestimmt sind, müssen so konzipiert und entwickelt werden, dass die betroffenen Personen erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen. Die Ausnahme greift nur, wenn das ohnehin offensichtlich ist – nach verbreiteter Lesart eng auszulegen. Art. 50 Abs. 2 verlangt, ebenfalls von Anbietern, die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte. Art. 50 Abs. 4 richtet sich dagegen an Betreiber und betrifft Deepfakes sowie veröffentlichte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, die ohne menschliche Überprüfung erzeugt wurden.

Die häufig zitierte Frist zum 2. Dezember 2026 ist keine allgemeine Schonfrist. Der durch den Digital Omnibus eingefügte Art. 111 Abs. 4 gibt Anbietern generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, vier Monate Zeit, allein die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Abs. 2 nachzurüsten. Die Offenlegungspflicht nach Abs. 1 ist davon nicht betroffen.

5. KI-Kompetenz und Governance

Seit dem 2. Februar 2025 ist KI-Kompetenz („AI Literacy", Art. 4) ein verpflichtender Governance-Baustein. Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, damit ihr Personal und andere in ihrem Auftrag mit KI-Systemen befasste Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen.

Der Digital Omnibus hat Art. 4 neu gefasst und dabei entschärft: Die Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren. Die Pflicht bleibt bestehen, sie verlangt aber keinen Nachweis eines Zertifikatsniveaus.

6. Zeitplan und Digital Omnibus

Der Digital Omnibus ist abgeschlossen: Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 wurde im Amtsblatt vom 24. Juli 2026 veröffentlicht. Damit steht der Zeitplan fest.

  • seit 02.02.2025: Verbotene Praktiken (Art. 5) und KI-Kompetenz (Art. 4)
  • seit 02.08.2025: Pflichten für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck
  • seit 02.08.2026: allgemeine Geltung (Art. 113), Transparenzpflichten (Art. 50), Durchsetzung durch die Marktüberwachung
  • 02.12.2026: vier Monate Übergang für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 bei Bestandssystemen (Art. 111 Abs. 4); außerdem zwei neue Verbote in Art. 5
  • 02.12.2027: Hochrisiko-Anforderungen nach Anhang III
  • 02.08.2028: Hochrisiko-Anforderungen nach Anhang I
  • 02.08.2030: Sonderfrist für Hochrisiko-Bestandssysteme, die bestimmungsgemäß von Behörden verwendet werden (Art. 111 Abs. 2)

In Deutschland regelt das KI-MIG die Durchsetzung. Zentrale Marktüberwachungsbehörde und zentrale Beschwerdestelle ist seit dem 29. Juli 2026 die Bundesnetzagentur; sektorspezifische Zuständigkeiten bleiben daneben bestehen. Wo Landesbehörden KI-Systeme verwenden, können die Länder eigene Stellen bestimmen – für staatliche Hochschulen ist die Aufsicht damit nicht bundeseinheitlich.

7. Praktische Konsequenzen für KI-Beauftragte

Die größte Herausforderung ist nicht die Dokumentation einzelner Systeme, sondern strukturierte Gesamtsteuerung:

  • KI-Inventarisierung: Systematische Erfassung aller KI-Systeme in der Organisation
  • Rollenklärung: Wer ist Anbieter, wer Betreiber? Oft überlappend innerhalb einer Organisation
  • Risikoklassifizierung: Strukturierte Einordnung nach Annexen und Risikoklassen
  • Dokumentation & Governance: Dokumentationspflichten und Audit-Readiness
  • Transparenzprozesse: Wie informieren wir Nutzer, Betroffene und Behörden?
  • Nachweisfähigkeit: Audit-Trails, Entscheidungsprotokolle, Konformitätsnachweis

Fazit

Der AI Act verlangt keine pauschale „KI-Zulassung". Entscheidend ist die strukturierte Einordnung: Welche Rolle hat die Organisation? Welche Risikoklasse liegt vor? Welche Transparenz- oder Governancepflichten sind relevant? Welche Dokumentation sollte vorbereitet werden?

Für KI-Beauftragte bedeutet das: Jetzt ist die Phase für belastbare Governance-, Inventarisierungs- und Dokumentationsstrukturen. Die Fristen 2026-2028 rücken näher – der erste Schritt ist eine strukturierte Übersicht über alle KI-Systeme der Organisation und deren Risikoklasse.

Weiterlesen: Nachfrage der Aufsicht: Was heute vorgelegt wird – und was noch nicht geht durch, wer in Deutschland seit dem 29. Juli 2026 fragen darf, worauf sich die Frage stützt und was ab 2027 tatsächlich vorzulegen ist.

Hinweis: Stand: 25. August 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die verbindliche rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsabteilung oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt. Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 (Art. 3, 4, 5, 50, 111, 113, Anhang I und III); Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, ABl. L vom 24. Juli 2026; KI-MIG, Art. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 233.

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